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Vollstreckung bei der Verurteilung zur Leistung von Aktien

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Bei der Verurteilung zur Leistung einer bestimmten Menge von Wertpapieren – so wie Aktien – erfolgt die Zwangsvollstreckung allein nach § 884 ZPO. Besitzt der Schuldner diese Wertpapiere nicht, kann sich der Gläubiger wegen § 887 Abs. 3 ZPO nicht zur Anschaffung auf Kosten des Schuldners ermächtigen lassen. Der Gläubiger ist in einem solchen Fall auf die Ersatzklage gemäß § 893 ZPO zu verweisen.

Die Zwangsvollstreckung bei der Verurteilung zur Leistung einer bestimmten Menge von Wertpapieren – so wie Aktien – erfolgt allein nach § 884 ZPO. Leistung bedeutet Herausgabe zum Zwecke der Besitz- oder Eigentumsübertragung. Auch mit der Verurteilung zur Übertragung von Aktien – wie vorliegend – ist die Verpflichtung der Schuldnerin zur Eigentumsverschaffung tenoriert.

§ 884 ZPO setzt allerdings voraus, dass der Schuldner solche Wertpapiere besitzt (oder jedenfalls ein Fall sammelverwahrter Wertpapiere vorliegt, vgl. BGH aaO.). Dies ist unstreitig nicht der Fall.

In einem solchen Fall kann sich der Gläubiger wegen § 887 Abs. 3 ZPO nicht zur Anschaffung auf Kosten des Schuldners – wie vorliegend beantragt – ermächtigen lassen.

Diese nahezu einhellige Auffassung berücksichtigt, dass die Bestimmungen über die Handlungsvollstreckung bei Ansprüchen auf Leistung einer Sache oder Wertpapieren auch dann nicht anwendbar sind, wenn die Sachvollstreckung nicht zur Befriedigung des Gläubigers führt, weil der Schuldner die zu leistende Sache noch nicht oder nicht mehr besitzt. Der Weg der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO bleibt verschlossen.

Vorliegender Titel enthält im Übrigen keine Verpflichtung der Schuldnerin, sich die Aktien zu beschaffen, worauf die beantragte Ersatzvornahme zielt. Bei der Annahme, der auszulegende Titel enthalte die selbständige Verurteilung zu Handlungen, welche Voraussetzung der Wegnahme sind, ist große Zurückhaltung geboten; das gilt insbesondere für Beschaffungspflichten, die ja in der Regel nicht klagbar sind. Es lässt sich also nicht in vorliegenden Titel eine Verpflichtung der Schuldnerin zur Beschaffung dieser Aktien durch Ankauf hineinlesen. Eine solche Verpflichtung dürfte selbst nach materiellem Recht eher fraglich sein. Ob dies nicht darüber hinaus wenigstens die Rechtskraft des Titels voraussetzte, §§ 894, 897 ZPO, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden.

Selbst bei Annahme eines Mischfalles aus Handlungs- und Sachvollstreckung bliebe die Ersatzvornahme vorliegend unzulässig, denn nach der Entstehungsgeschichte sollte § 887 Abs. 3 ZPO gerade die Fälle des § 884 ZPO gegenüber § 887 ZPO abgrenzen. Bei einem Beschaffungstitel kommt eine Ersatzvornahme überhaupt nicht in Frage.

Der Gläubiger ist in einem solchen Fall auf die Ersatzklage gemäß § 893 ZPO zu verweisen.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 11. März 2014 – 5 Ta 5/14


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